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Herzlich willkommen zur Staatsrecht II Videoreihe. Vielen Dank für den Erwerb dieser Reihe. Unterhalb dieses Textes findest du das Grundrechte Skript, welches du begleitend zu den Videos parat halten und ausdrucken solltest. Mit dem Skript kannst du dann anfangen dir die Videos anzuschauen. Sollten Fragen entstehen, kannst du uns gerne über das Kontaktformular erreichen.

Grundrechte SKRIPT

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I. Einführung

In diesem ersten Video geben wir dir eine kurze Einführung in das Staatsrecht II und die Grundrechte. Im Vordergrund steht hierbei die Definition von Grundrechten und das aufzeigen weiterer grundrechtsgleicher Rechte, welche sich im BGB finden lassen, wie z.B. Art. 38 GG (Wahlrechtsgrundsätze) oder Art. 103 GG (Recht auf richterliches Gehör).
Des Weiteren gehen wir in einem kurzen Exkurs auf das Inkraft-Treten des Grundgesetzes ein.

Länge: 05:05

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II. Die verschiedenen Arten von Grundrechten

Weiter geht es nun mit den verschiedenen Arten von Grundrechten. Für uns besonders wichtig sind hierbei die Freiheitsgrundrechte und die Gleichheitsgrundrechte. Zu diesen werden wir in den kommenden Videos auch mehr erfahren. Daneben unterscheiden wir auch noch Teilhaberechte, Prozessuale Grundrechte und Materielle Grundrechte, welche wir uns im weiteren Verlauf dieser Videoreihe nicht weiter anschauen werden, welche wir aber zumindest kennen sollten.

Länge: 05:32

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III. Funktionen der Grundrechte

In diesem Video beschäftigen wir uns etwas genauer mit den verschiedenen Funktionen von Grundrechten.
Hierbei unterscheiden wir zum einen die subjektiven Funktionen von Grundrechten als Abwehrrechte der Staatsbürger gegen den Staat bei Eingriffen durch diesen und zum anderen die objektiven Funktionen, wonach die drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) an Recht und Gesetz gebunden sind.

Länge: 06:20

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IV. Schema der Freiheitsgrundrechte & Schutzbereich

Weiter geht es nun mit der Prüfung von Freiheitsgrundrechten. Diese werden in einem Dreischritt aus Schutzbereich (Persönlicher und sachlicher), Eingriff in den Schutzbereich und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geprüft.
In diesem Video schauen wir uns insbesondere an, wie man den persönlichen und sachlichen Schutzbereich allgemein von Freiheitsgrundrechten prüft.

Länge: 10:24

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V. Eingriff in den Schutzbereich

In diesem Video schauen wir uns den staatlichen Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts zusammen an.
Hierbei unterscheiden wir zwischen zwei Formen des Eingriffs: Zum einen gibt es den klassischen Eingriff (insbesondere durch Gesetz) und zum anderen den modernen Eingriff, welcher insbesondere mittelbar erfolgt.

Länge: 09:15

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VI. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Schranken

Nachdem wir uns bereits den Schutzbereich von Grundrechten und den Eingriff in diesen Schutzbereich in den letzten Folgen zusammen abgeschaut haben, kommen wir nun zu der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt müssen wir zunächst schauen, welche Schranken für eine Einschränkung des Grundrechts bestehen. Für jedes Grundrecht bestehen hierbei andere Schranken. Entweder das Grundgesetz selbst gibt schon Schranken vor, es besteht ein einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder eine verfassungsimmanente Schranke.

Länge: 07:25

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VII. Schranken-Schranken

Wenn der Staat in Grundrechte eingreift, muss er bestimmte Schranken beachten, welche wir uns bereits in der letzten Folge zusammen angeschaut haben. Doch auch wenn ein Grundrecht durch den Staat anschließend eingeschränkt wird, muss der Staat weitere Schranken der Schranken beachten; ein Verstoß gegen diese würde dazu führen, dass der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Zu den Schranken-Schranken, welche wir nun kennenlernen werden, gehören spezielle gesetzliche Schranken-Schranken, die Wesengehaltsgarantie, das Zitiergebot, das Verbot des Einzelfallgesetzes und (ganz wichtig) der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Länge: 08:39

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VIII. Menschenwürde - Art. 1 I GG

Schauen wir uns nun zusammen das erste Grundrecht an, welches wir im Grundgesetz finden - die Menschenwürde nach Art. 1 I GG.
Nicht umsonst steht die Menschenwürde an erster Stelle im Grundgesetz, da sie das mit Abstand wichtigste Grundrecht darstellt und der Staat dieses unter allen Umständen schützen muss.
Aus genau diesem Grund kann jeglicher Eingriff in Art. 1 I GG nicht vom Staat gerechtfertigt werden!

Länge: 11:11

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IX. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

In diesem Video besprechen wir die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Wir schauen uns zunächst den Anwendungsbereich und das Schema an und anschließend besprechen wir zusammen einen Übungsfall.
Bei Art. 2 I GG handelt es sich um das Auffanggrundrecht aller Grundrechte. Sprich sollte kein anderes spezielleres Grundrecht greifen, greift Art. 2 I GG; denn dieses schützt jegliches Verhalten bzw. Handeln der Bürger.

Länge: 12:43

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X. Recht auf Leben & körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II GG

Das Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit ist in Art. 2 II GG verankert und wir sollten dieses in den groben Grundzügen kennen. Geschützt werden - wie der Name schon sagt - das Leben und die körperliche Unversehrtheit (physisch und psychisch) des Menschen.

Länge: 11:01

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XI. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. 1 I GG

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ist ein für Prüfungen und Klausuren sehr wichtiges Grundrecht, welches wir in allen seinen Details kennen sollten.
Von immenser Wichtigkeit ist hierbei die Sphärentheorie, welche angibt, wie der Staat in die verschiedenen Sphären eines Bürgers eindringen darf (Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre) und wann ein potenzieller Eingriff überhaupt verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.
Zum Abschluss dieser Folge nehmen wir wie immer einen Beispielfall mit exakter Prüfung anhand des § 163f StPO - der längerfristigen Observation - durch.

Länge: 22:03

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XII. Religions- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG

Weiter geht es mit der Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG. Wir lernen die Definitionen des Glaubens und des Gewissens kennen und schauen uns insbesondere auch die Wichtigkeit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für Art. 4 GG an.
Außerdem gehen wir auch auf Art. 4 III GG ein; das Recht nicht dazu gezwungen zu werden, Kriegsdienst an der Waffe auszuüben.

Länge: 20:19

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XIII. Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG

Art. 5 I GG enthält insgesamt fünf Grundrechte, wovon wir zwei Stück in jedem Falle kennen sollten. Das ist zum einen die Meinungsfreiheit und zum anderen die Pressefreiheit.
Bei der Meinungsfreiheit müssen wir stets zwischen Meinungen und Tatsachen differenzieren, wobei Meinungen immer vom Schutzbereich des Art. 5 I GG umfasst sind, Tatsachen nur dann, wenn sie eine Meinung fördern. Erwiesen falsche Tatsachenbehauptungen sind hierbei niemals von Art. 5 I GG geschützt.
Zu beachten ist auch die sogenannte Wechselwirkungslehre, welche wir insbesondere als Schranken-Schranke zusätzlich zu den anderen Schranken-Schranken immer im Hinterkopf behalten sollten.

Länge: 20:14

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XIV. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 III GG beinhaltet gleich zwei verschiedene Grundrechte.
Zum einen die Kunstfreiheit mit dem Begriff der Kunst, welcher nach verschiedenen Theorien ermittelt werden kann und zum anderen der Wissenschaftsfreiheit, welche u.a. aus Forschung und Lehre besteht.
Die Grundrechte aus Art. 5 III GG haben die Besonderheit, dass sie einer verfassungsimmanenten Schranke unterliegen und der Gesetzgeber diese im Wege der praktischen Konkordanz nur einschränken kann, wenn er zugunsten anderer Güter von Verfassungsrang oder anderer Grundrechte handelt.

Länge: 14:52

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XV. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

In diesem Video werden wir uns ein sehr wichtiges Grundrecht innerhalb dieser Videoreihe zusammen anschauen, nämlich die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG.
Wir lernen die gängigen Definitionen der Versammlung, der Friedlichkeit der Versammlung und dass die Versammlung ohne Waffen abgehalten werden muss. Hinsichtlich des Zwecks der Versammlung an sich, lernen wir drei verschiedene Theorien, welche verschiedene Anforderungen an den Zweck der Versammlung koppeln. Wir sollten hierbei der Ansicht des BVerfG folgen.
Im weiteren Verlauf sehen wir noch welche Unterschiede es zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in öffentlichen Räumen gibt und besprechen zusammen einen Beispielfall, bei dem § 15 VersG eine zentrale Rolle spielt.

Länge: 18:13

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XVI. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG

Wie wir schon am Namen erkennen können, beinhaltet Art. 10 GG drei verschiedene Grundrechte.
Das Briefgeheimnis, das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis. Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, das insbesondere der Übertragungsvorgang geschützt ist. Sollte eine Nachricht (z.B. ein Brief) bereits beim Empfänger angekommen sein, kommt nicht Art. 10 GG sondern dann u.U. eine Verletzung des APR in Betracht.

Länge: 13:20

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XVII. Berufsfreiheit, Art. 12 GG

Weiter geht es mit einem sehr wichtigen Grundrecht - nämlich der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG. Die in Art. 12 I GG genannten Grundrechte, stellen ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit dar und sind zusammen zu betrachten.
Besonders wichtig für uns ist zu lernen, dass die Verhältnismäßigkeit etwas anders geprüft wird, als wir es bis jetzt gelernt haben. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet den Eingriff des Staates in drei verschiedene Eingriffsarten. Die erste Stufe dreht sich um das "Wie" der Berufsausübung und die zweite und dritte Stufe um das "Ob" der Berufswahl. Im anschließenden Fall zu Art. 12 GG wird die Prüfung dieser sogenannten 3-Stufen-Theorie noch einmal vertieft von uns behandelt.

Länge: 21:38

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XVIII. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG

Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG steht in einem engen Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG und geht diesem vor. Es ist mithin spezieller und sollte eine Wohnung einer Privatperson betroffen sein, ist Art. 13 GG auch vorrangig zu prüfen.
Wir unterscheiden hierbei zwischen drei verschiedenen Eingriffstypen: Der Durchsuchung (II), dem Lauschangriff (III-V) und sonstigen Eingriffen (VII).

Länge: 16:10

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XIX. Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG

Zum Abschluss der Freiheitsrechte beschäftigen wir uns in diesem Video noch mit der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG, welche ebenfalls ein sehr wichtiges Grundrecht ist, welches wir bestens kennen sollten.
Unter Eigentum verstehen wir alle vermögenswerten Rechtsgüter, welcher einer Person durch einfaches Recht zugewiesen worden sind.
Der Staat kann nun auf zwei verschiedene Art und Weisen in Art. 14 GG eingreifen, zum einen durch Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I S.2, II GG und zum anderen durch Enteignung nach Art. 14 III GG. Sollte zweite vorliegen, müssen spezielle Anforderungen an die Enteignung vom Staat erfüllt werden, wie zum Beispiel, dass eine geeignete Entschädigung durch den Staat geleistet werden muss.

Länge: 15:28

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XX. Allgemeines Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 I GG

Bei den Gleichheitsrundrechten unterscheiden wir zwischen dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 I GG, welches, ähnlich wie Art. 2 I GG, ein Auffanggrundrecht darstellt, und den speziellen Gleichheitsgrundrechten, welche immer vorrangig zu prüfen sind.
Die Prüfung der Gleichheitsgrundrechte setzt sich immer zusammen aus zwei Prüfungspunkten: Einer Ungleichbehandlung des Staates und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, bei welcher wir insbesondere eine potenzielle Willkür des Staates und auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ansprechen sollten.

Länge: 16:56

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XXI. Spezielle Gleichheitsgrundrechte

In diesem Video schauen wir uns zusammen die weiteren Gleichheitsgrundrechte an. Wichtig zu verstehen ist, dass die speziellen Gleichheitsgrundrechte immer vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 I GG geprüft werden sollten, wenn sie denn einschlägig sind.
Wir unterscheiden fünf verschiedene spezielle Gleichheitsgrundrechte: Die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 II GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 III GG), die Gleichheit verheirateter und unverheirateter Paare (Art. 6 GG), die Gleichheit der Bundesbürger (Art. 33 GG) und die Wahlgleichheit (Art. 38 GG).

Länge: 12:02

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XXII. Die Verfassungsbeschwerde

Zum Abschluss dieser Videoreihe werden wir uns noch mit der Verfassungsbeschwerde eines Bürgers vor dem Bundesverfassungsgericht beschäftigen und zunächst die drei verschiedenen Formen von Verfassungsbeschwerden kennenlernen. Zum einen gibt es die Rechtssatzverfassungsbeschwerde und zum anderen die Urteilsverfassungsbeschwerde und die Kommunalverfassungsbeschwerde. Die ersten beiden sind für uns von besonderer Wichtigkeit.
Im Nachfolgenden besprechen wir dann genauestens die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bevor wir dann abschließend noch die Obersätze für die Begründetheitsprüfung bilden und uns anschauen, welche Rechtsfolgen das Bundeseverfassungsgericht bei zulässiger und begründeter Verfassungsbeschwerde, treffen kann und muss.

Länge: 16:52